Erwägungen der Kammer Die Kammer schliesst sich den Feststellungen der Vorinstanz an und erachtet die Rückführungsrichtlinie vorliegend als nicht anwendbar. Dies aufgrund folgender Überlegungen: Art. 2 Abs. 2 Bst. b der Rückführungsrichtlinie lautet wie folgt: «Die Mitgliedsstaaten können beschliessen, diese Richtlinie nicht auf Drittstaatsangehörige anzuwenden: […] die nach einzelstaatlichem Recht aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind oder gegen die ein Auslieferungsverfahren anhängig ist.»