b der Rückführungsrichtlinie setze nämlich auch voraus, dass aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion eine Rückkehrpflicht bestehe. Eine strafrechtliche Sanktion sei indessen während des gesamten inkriminierten Zeitraums nicht vorgelegen. Bis Ende Januar 2014 sei dem Beschuldigten und auch der Migrationsbehörde nicht einmal bekannt gewesen, dass ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorfalls vom 1. November 2013 gegen den Beschuldigten im Gang gewesen sei. 9.1.2 Erwägungen der Kammer