Insofern der der Tätlichkeit zugrunde liegende Vorfall vom 1. November 2013 datiere, sei bis zu diesem Zeitpunkt die Rückführungsrichtlinie ebenfalls ohne weiteres anwendbar gewesen. So generell, wie dies die Vorinstanz annehme, sei die Rückführungsrichtlinie gegen Drittstaatenangehörige, die neben der Straftat des illegalen Aufenthaltes noch andere Straftaten ausserhalb des Ausländerstrafrechts begangen hätten, keineswegs unanwendbar. Art. 2 Abs. 2 lit. b der Rückführungsrichtlinie setze nämlich auch voraus, dass aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion eine Rückkehrpflicht bestehe.