10 gesetz sei der Beschuldigte längst verurteilt worden, weshalb diese Straftat der Anwendung der Rückführungsrichtlinie offensichtlich nicht entgegenstehen könne (pag. 555 f.). Insofern der der Tätlichkeit zugrunde liegende Vorfall vom 1. November 2013 datiere, sei bis zu diesem Zeitpunkt die Rückführungsrichtlinie ebenfalls ohne weiteres anwendbar gewesen.