Der Beschuldigte sei im Jahre 2010 unter anderem wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden. Zudem sei er im vorliegenden Verfahren der Tätlichkeiten schuldig gesprochen worden. Aufgrund dieser ausserhalb des Ausländerrechts verübten Straftaten des Beschuldigten finde die Richtlinie keine Anwendung. Die Generalstaatsanwaltschaft teilt diese Auffassung in ihren Ausführungen (pag. 539 f.). Die Verteidigung hingegen vertritt die Auffassung, die Richtlinie sei vorliegend anwendbar. Wegen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel-