Gemäss Bundesgericht sei die Rückführungsrichtlinie nicht anwendbar auf Drittstaatsangehörige, die neben der Straftat des illegalen Aufenthalts noch andere Straftaten ausserhalb des Ausländerstrafrechts begangen hätten (Urteil des Bundesgerichts 6B_320/2013 vom 29. August 2013 E. 3.2). Dass diese aufgrund oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig seien, werde vom Bundesgericht nicht vorausgesetzt. Der Beschuldigte sei im Jahre 2010 unter anderem wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden.