9.1.1 Ausführungen der Vorinstanz und der Parteien Die Vorinstanz kommt in ihren Erwägungen zum Schluss, dass die Richtlinie vorliegend gestützt auf ihren Art. 2 Abs. 2 Bst. b nicht anwendbar ist (pag. 493 ff.). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung gehe diesbezüglich über den Gesetzeswortlaut hinaus. Gemäss Bundesgericht sei die Rückführungsrichtlinie nicht anwendbar auf Drittstaatsangehörige, die neben der Straftat des illegalen Aufenthalts noch andere Straftaten ausserhalb des Ausländerstrafrechts begangen hätten (Urteil des Bundesgerichts 6B_320/2013 vom 29. August 2013 E. 3.2).