(heute MIKA), dann durch den Rechtsdienst des MIKA am 09.07.2011 und schliesslich durch das Rekursgericht im Ausländerrecht mit Urteil vom 26.12.2012 abgewiesen wurde. Auch von diesen Verfügungen und Entscheiden hatte der Beschuldigte Kenntnis. A.________ war für die Behörden stets erreichbar und hat sich – soweit ersichtlich – kooperativ verhalten. Er hat sich nie versteckt und der Gemeinde E.________ im Rahmen des Versuchs einer Anmeldung mitgeteilt, dass er sich ab jetzt dort aufhalte (pag. 44).»