9 Der Beschuldigte hat gewusst, dass sein Besuchervisum nur für eine befristete Zeit gültig war. Er hat anlässlich der ersten Hauptverhandlung ausgesagt, dass er für zwei oder drei Monate in die Schweiz eingereist sei, er wisse aber nicht genau, ob sein Visum für 2 oder 3 Monate gültig gewesen sei. Gemäss eigener Aussage hat er auch die jeweiligen abschlägigen Verfügungen der Migrationsbehörde vom 12.09.2013 und 28.11.2013 mit der Aufforderung, die Schweiz zu verlassen, erhalten und deren Inhalt gekannt.