Die objektive Sachlage präsentiert sich klar. Der Beschuldigte ist am 29.05.2013 mit einem Besuchervisum – gültig bis zum 18.07.2013 – rechtmässig in die Schweiz eingereist und hielt sich auch nach Ablauf des Besuchervisums im Zeitraum vom 19.07.2013 bis zum 29.01.2014 (Zeitraum, der dem Strafbefehl und somit dem als Anklage geltenden Sachverhalt zugrunde liegt) sowie darüber hinaus bis zum 05.05.2014 ununterbrochen in der Schweiz auf.