8. Sachverhalt und Beweiswürdigung Die Vorinstanz fasst den Sachverhalt in ihrem Motiv ausführlich zusammen. Darauf wird an dieser Stelle verwiesen (pag. 485 ff.). Im Rahmen der Beweiswürdigung führte sie aus (pag. 490): «Der dargelegte Sachverhalt ist grundsätzlich unbestritten, weshalb sich eine umfassende Beweiswürdigung erübrigt. Die objektive Sachlage präsentiert sich klar.