Ein Wechsel der rechtlichen Würdigung vom vollendeten Delikt zum Versuch bei unverändertem Anklagesachverhalt erscheint zulässig, weil von der eingeklagten Deliktsvariante der Versuch als die mildere Form mitumfasst ist (BSK StPO-HAURI/VENETZ, N. 5 zu Art. 344). Ob vorliegend der Tatbestand der versuchten einfachen Körperverletzung erfüllt ist, ist indes nicht zu beurteilen. Denn auch wenn die Möglichkeit eines Würdigungsvorbehalts grundsätzlich bestanden hätte, wurde ein solcher durch die Vorinstanz eben nicht vorgenommen. III. Vorwurf des illegalen Aufenthalts