Unter diesen Umständen geht die Kammer von blossen Tätlichkeiten aus, der Tatbestand der einfachen Körperverletzung ist mithin nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der Verteidigung stand der Anklagegrundsatz bzw. das Immutabilitätsprinzip einem allfälligen Würdigungsvorbehalt durch die Vorinstanz nicht entgegen. Ein Wechsel der rechtlichen Würdigung vom vollendeten Delikt zum Versuch bei unverändertem Anklagesachverhalt erscheint zulässig, weil von der eingeklagten Deliktsvariante der Versuch als die mildere Form mitumfasst ist (BSK StPO-HAURI/VENETZ, N. 5 zu Art.