Etwas anderes geht denn auch aus den Schilderungen des Strafklägers nicht hervor. Insbesondere machte er zu keinem Zeitpunkt geltend, unter stärkeren oder länger andauernden Schmerzen als nur den Kopfschmerzen unmittelbar nach dem Vorfall gelitten zu haben. Für die Abgrenzung kommt bei dieser geringen Schwere der Verletzungen dem Ausmass des verursachten Schmerzes jedoch entscheidendes Gewicht zu. Unter diesen Umständen geht die Kammer von blossen Tätlichkeiten aus, der Tatbestand der einfachen Körperverletzung ist mithin nicht erfüllt.