Es handelt sich allerdings bloss um geringfügige Verletzungen (vgl. hierzu auch den Eindruck des rapportierenden Polizisten, welcher in der Anzeige davon ausging, dass es sich mit grosser Wahrscheinlichkeit um Tätlichkeiten handle und von bloss «oberflächlichen Verletzungen des Opfers» sprach), welche höchstens eine vorübergehende Beeinträchtigung des Wohlbefindens mit sich haben bringen können. Etwas anderes geht denn auch aus den Schilderungen des Strafklägers nicht hervor.