Es handelt sich zweifellos um einen Grenzfall. Auf den Bildern ist ersichtlich, dass sich der Strafkläger doch einige Schürfungen und insbesondere auch eine kleine Wunde an der Lippe zugezogen hat. Es handelt sich allerdings bloss um geringfügige Verletzungen (vgl. hierzu auch den Eindruck des rapportierenden Polizisten, welcher in der Anzeige davon ausging, dass es sich mit grosser Wahrscheinlichkeit um Tätlichkeiten handle und von bloss «oberflächlichen Verletzungen des Opfers» sprach), welche höchstens eine vorübergehende Beeinträchtigung des Wohlbefindens mit sich haben bringen können.