8 Die Kammer teilt die Auffassung der Vorinstanz und geht davon aus, dass die Verletzungen des Strafklägers objektiv bloss den Tatbestand der Tätlichkeit erfüllen. Dies nicht zuletzt auch, weil die Kammer dem erstinstanzlichen Gericht, welches von den Parteien und insbesondere vom Strafkläger selber einen persönlichen Eindruck gewinnen und dabei seine Schilderungen betreffend die Intensität der Verletzungen unmittelbar erleben konnte, einen erheblichen Ermessensspielraum zubilligt. Es handelt sich zweifellos um einen Grenzfall.