Vorliegend wurde der Strafkläger zweimal befragt. Die erste Befragung fand unmittelbar nach dem Vorfall am 1. November 2013 durch die Polizei statt (pag. 18 ff.). Auf Frage gab er an, er fühle sich in der Lage, Auskunft zu geben (pag. 19 Z. 12 f.). Er sagte aus, offene Schürfungen im Ellenbogenbereich, am Handgelenk, der linken Schulter und an der rechten Stirnhälfte zu haben, sowie eine Beule an der linken Stirnhälfte. Zusätzlich habe er die Lippe aufgeplatzt (pag. 20 Z. 62 ff.). Auf die Frage, wie er sich fühle, gab er an, er habe Kopfschmerzen (pag. 20 Z. 70 ff.). Ihm schmerze die linke Stirnhälfte. Er brauche keinen Arzt und werde auch keinen aufsuchen.