Das Bundesgericht betont zudem immer wieder, dass es sich bei den Begriffen der Tätlichkeit und der Verletzung der körperlichen Integrität um unbestimmte Rechtsbegriffe handle und deshalb dem Sachrichter bei der Abgrenzung der beiden Tatbestände ein gewisser Ermessensspielraum zustehe. Die Feststellung der Tatsachen und Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs seien eng miteinander verflochten (so beispielsweise im Urteil des Bundesgerichts 6S.283/2004 vom 18. Februar 2005 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6S.386/2003 vom 15. Mai 2004 E. 3; BGE 125 II 265 E. 2e/bb). Vorliegend wurde der Strafkläger zweimal befragt.