123 mit vielen Hinweisen zur Rechtsprechung). Auch wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren bleiben, genügt schon das Zufügen erheblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (BGE 107 IV 40; BGE 103 IV 65 E 2c; BGE 134 IV 189 E. 1.3). Das Bundesgericht betont zudem immer wieder, dass es sich bei den Begriffen der Tätlichkeit und der Verletzung der körperlichen Integrität um unbestimmte Rechtsbegriffe handle und deshalb dem Sachrichter bei der Abgrenzung der beiden Tatbestände ein gewisser Ermessensspielraum zustehe.