Dies ist regelmässig bei noch kleineren Schwellungen, Quetschungen, Schürf- und Kratzwunden der Fall. Das Herbeiführen selbst von vorübergehenden Störungen, die einem krankhaften Zustand gleichkommen (z.B. Zufügen erheblicher Schmerzen, Herbeiführen eines Nervenschockes, Versetzen in einen Rauschoder Betäubungszustand) oder eine wesentliche Beeinträchtigung des Aussehens mit sich bringen, gilt dagegen bereits als Schädigung i.S. von Art. 123 Ziff. 1 StGB (vgl. DONATSCH, in: DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/MAURER/RIESEN-KUPPER/WEDER, StGB Kommentar, N. 3 zu Art. 123 mit vielen Hinweisen zur Rechtsprechung).