Die Tätlichkeit ist somit der geringfügige und folgenlose Angriff auf die körperliche Integrität. Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten begrifflich nur schwer möglich (vgl. BGE 119 IV 25 E. 2a; BGE 134 IV 189 E. 1.3, Urteil des Bundesgerichts 6S.283/2004 vom 18. Februar 2005). So ist Art. 126 StGB nur auf geringfügige Eingriffe in die körperliche Integrität, die höchstens eine vorübergehende Beeinträchtigung des Wohlbefindens mit sich bringen, anwendbar. Dies ist regelmässig bei noch kleineren Schwellungen, Quetschungen, Schürf- und Kratzwunden der Fall.