7 Gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) macht sich der einfachen Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Demgegenüber verübt gemäss Art. 126 StGB derjenige eine Tätlichkeit, der tätlich wird, ohne Körper oder Gesundheit des Opfers zu schädigen. Die Tätlichkeit ist somit der geringfügige und folgenlose Angriff auf die körperliche Integrität.