7. Erwägungen der Kammer Keine der Parteien bringt etwas gegen den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt vor, so dass dieser auch für die Kammer massgebend und der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist. Bestritten und damit oberinstanzlich zu prüfen ist, ob die dem Strafkläger zugefügten Verletzungen objektiv den Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllen oder nicht.