Mit Blick auf die Entscheide des Bundesgerichts BGE 125 II 265 sowie 6P.76/2006 sei die rechtliche Würdigung der beurteilten Tathandlungen als Tätlichkeiten durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden, zumal dem Gericht in Grenzfällen ein relativ grosses Ermessen zustehe. Es sei zudem unter Berücksichtigung des Anklagegrundsatzes und des Immuatbilitätsprinzips der Vorinstanz keineswegs oblegen, einen Würdigungsvorbehalt vorzunehmen.