Anders als im zitierten Entscheid BGE 119 IV 25 liege aufgrund der objektivierten Beeinträchtigungen und der vom Strafkläger selbst beschriebenen Verletzungsfolgen kein entsprechend schwerer Eingriff in die physische Integrität vor. Mit Blick auf die Entscheide des Bundesgerichts BGE 125 II 265 sowie 6P.76/2006 sei die rechtliche Würdigung der beurteilten Tathandlungen als Tätlichkeiten durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden, zumal dem Gericht in Grenzfällen ein relativ grosses Ermessen zustehe.