Angesichts der objektiv festgestellten Verletzungen lasse sich die Qualifikation der Tathandlungen als Tätlichkeit durch die Vorinstanz nicht beanstanden. Eine mehr als vorübergehende Störung des Wohlbefindens sei nicht ersichtlich und sei vom Strafkläger auch nie geltend gemacht worden. Anders als im zitierten Entscheid BGE 119 IV 25 liege aufgrund der objektivierten Beeinträchtigungen und der vom Strafkläger selbst beschriebenen Verletzungsfolgen kein entsprechend schwerer Eingriff in die physische Integrität vor.