Für die Vorinstanz sei von Belang gewesen, dass der Strafkläger anlässlich der unmittelbar anschliessenden polizeilichen Anzeige explizit ausgesagt habe, er brauche keinen Arzt, und lediglich geltend gemacht habe, er fühle sich «einfach nicht so gut». An der Hauptverhandlung habe er ausgesagt, er sei noch beim Zahnarzt gewesen, aber es habe keine (!) (dieses Wort fehle offensichtlich versehentlich auf S. 3 der Berufungsbegründung) Probleme gegeben und «er habe einfach die Schürfungen gehabt». Angesichts der objektiv festgestellten Verletzungen lasse sich die Qualifikation der Tathandlungen als Tätlichkeit durch die Vorinstanz nicht beanstanden.