Rechtsanwalt B.________ macht in seiner schriftlichen Stellungnahme geltend, die Vorinstanz sei nach einer ausführlichen rechtlichen Würdigung zum Schluss gelangt, dass die vom Beschuldigten dem Strafkläger zugefügten Verletzungen den Tatbestand der Tätlichkeiten erfüllen würden, nicht aber als einfache Körperverletzung qualifiziert werden könnten (pag. 553 ff.). Für die Vorinstanz sei von Belang gewesen, dass der Strafkläger anlässlich der unmittelbar anschliessenden polizeilichen Anzeige explizit ausgesagt habe, er brauche keinen Arzt, und lediglich geltend gemacht habe, er fühle sich «einfach nicht so gut».