126 StGB gewesen. Im Übrigen stelle sich die Frage, ob die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage nicht einen Würdigungsvorbehalt wegen versuchter einfacher Körperverletzung hätte vornehmen müssen. Jedenfalls nicht nachvollziehbar seien diesbezüglich die Ausführungen der Vorinstanz, wonach eine versuchte einfache Körperverletzung ausser Betracht falle, weil Tritte gegen den Kopf nicht erwiesen seien. Diesfalls wäre gemäss aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung vielmehr eine versuchte schwere Körperverletzung zu prüfen gewesen. Rechtsanwalt B.__