6 bar sei, als Körperverletzung qualifiziert worden sei. Vorliegend sei der Strafkläger durch drei Personen massiv angegriffen worden, er habe Schürfungen am Kopf, an den Armen und am Rücken, eine blutige (geplatzte) Lippe und Kopfschmerzen erlitten. Darüber hinaus habe er später sogar einen Zahnarzt aufgesucht, um zu schauen, ob «es ein Problem» gebe. Die Störung des Wohlbefindens habe deshalb angedauert, zu einem Arztbesuch geführt und sei somit nicht vorübergehend im Sinne von Art. 126 StGB gewesen.