6. Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Berufungsbegründung zusammengefasst aus, sie teile diese Auffassung der Vorinstanz nicht (pag. 538 f.). Das Zufügen von Quetschungen, Schürfungen und Kratzwunden werde in der Regel durch Art. 123 StGB erfasst, es sei denn, sie hätten keine weitere Folge als eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens. Eine Tätlichkeit sei damit bloss der geringfügige und folgenlose Angriff auf die körperliche Integrität.