Der Vorfall habe keine Arbeitsunfähigkeit des Opfers zur Folge gehabt. Gestützt auf diesen Sachverhalt erachtet die Vorinstanz den objektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung als nicht erfüllt. Sie führt weiter aus, Tritte gegen den Kopf seien nicht erwiesen, weshalb auch eine versuchte einfache Körperverletzung ausser Betracht falle. Sie erachtet indes den Tatbestand der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB ohne weiteres als erfüllt.