Im Rahmen der rechtlichen Würdigung (pag. 484 ff.) führt die Vorinstanz aus, das Opfer habe Schürfungen am Kopf, an den Armen und am Rücken sowie eine blutige Lippe erlitten. Es habe kurz nach dem Vorfall angegeben, es habe Kopfschmerzen, brauche aber keinen Arzt und werde auch keinen aufsuchen. Es fühle sich einfach nicht so gut. Bei der Hauptverhandlung habe es ausgesagt, es sei noch beim Zahnarzt gewesen, es habe aber keine Probleme gegeben und es habe einfach die Schürfungen gehabt. Der Vorfall habe keine Arbeitsunfähigkeit des Opfers zur Folge gehabt.