5. Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtet nach Zusammenfassung und ausführlicher Würdigung der Aussagen der Beteiligten (pag. 472 bis pag. 483) folgenden Sachverhalt als erwiesen (pag. 483 f.): «Am Abend des 01.11.2013 ging der Strafkläger C.________ mit zwei Freunden in die F.________ (Bar) in Biel, um etwas zu trinken. Kurze Zeit später ist der Beschuldigte mit einem Freund ebenfalls in die Bar gekommen. C.________ hat den Beschuldigten als Bruder von G.________ identifiziert, welcher ihm gemäss eigenen Angaben noch Geld schuldig war, und hat den Beschuldigten nach dem Geld gefragt.