4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Aufgrund der vollumfänglichen Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft hat die Kammer grundsätzlich das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Nicht mehr Verfahrensgegenstand ist jedoch die Kosten- und Entschädigungsfolge der ersten Hauptverhandlung (PEN 14 597). Diese ist folglich in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007, StPO; SR 312.0). Das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO kommt vorliegend wegen der staatsanwaltschaftlichen Berufung nicht zur Anwendung.