b) des rechtswidrigen Aufenthaltes, begangen in der Zeit vom 19.07.2013 bis 29.01.2014 in D.________, E.________ und anderswo in der Schweiz 2. Der Beschuldigte sei zu verurteilen a) einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 20.00 b) zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurteilen, enthaltend eine Gebühr von CHF 500.00 für die Interventionskosten der Staatsanwaltschaft in oberer Instanz.