Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte erklärten sich mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 530 f.). Beide Parteien reichten daraufhin ihre schriftlichen Rechtsschriften ein (pag. 536 ff. und pag. 552 ff.). Der Strafkläger liess sich im oberinstanzlichen Verfahren nicht vernehmen. 3. Anträge der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete folgende Anträge (pag. 537): 1. Der Beschuldigte sei schuldig zu erklären: a) der einfachen Körperverletzung, begangen am 01.11.2013, 21.15 Uhr, in Biel […];