von der Anschuldigung der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 24.05.2013, ca. 14:45 Uhr, in C.________, Sozialdienst, z.N. der Gemeinde C.________, unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 1‘536.00 an den Kanton Bern, unter Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 2‘000.00, an den Kanton Bern. II. Weiter wird verfügt: