10 Für das oberinstanzliche Verfahren ist das Honorar gestützt auf die von Rechtsanwalt B.________ eingereichte und für angemessen erachtete Honorarnote vom 26. Mai 2016 (pag. 173 f.) festzusetzen. Rechtsanwalt B.________ wird demnach oberinstanzlich mit CHF 2‘230.20 entschädigt. 11 V. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen: