Die erstinstanzliche Festsetzung der Verfahrenskosten ist zu bestätigen. Die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens werden bestimmt auf CHF 2‘000.00 (Art. 24 lit. a des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2010 [VKD; BSG 161.12]).