IV. Kosten und Entschädigung Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die Verfahrenskosten (vgl. 423 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen. Die erstinstanzliche Festsetzung der Verfahrenskosten ist zu bestätigen.