12 Abs. 2 StGB in Kauf genommen, sondern aufgrund seiner situationsbedingten emotionalen Verfassung pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt. Der Beschuldigte ist somit freizusprechen von der Anschuldigung der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 24. Mai 2013, ca. 14:45 Uhr, in C.________, Sozialdienst, zum Nachteil der Gemeinde C.________.