Vielmehr stand für den Beschuldigten aufgrund der emotionalen Situation das Verlassen des Sozialdienstes im Vordergrund. Es ergeben sich keine Hinweise, dass er die Türe beschädigen wollte. Dafür spricht auch, dass er sich der Sachbeschädigung erst bewusst wurde, als ihn die Polizei zwei Wochen später abholte (pag. 64 Z. 3-4). Damit hat der Beschuldigte den Erfolg, nämlich die Beschädigung an der Türe, nicht im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB in Kauf genommen, sondern aufgrund seiner situationsbedingten emotionalen Verfassung pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt.