63 Z. 45). Seiner Wut verlieh der Beschuldigte verbal Ausdruck, indem er die nicht anwesende Frau F.________ beschimpfte und beleidigte. Darüber hinaus wollte er seinen Ärger und seine Verzweiflung nicht in anderer Art und Weise äussern. Seine Erklärung, dass ihm die Türe aus der Hand geglitten sei, ist möglich und grundsätzlich nachvollziehbar. Offenbar wusste der Beschuldigte, dass es sich um eine schwere Türe handelt, da er an ihr habe reissen müssen (pag. 64 Z. 2). Als der Beschuldigte den Sozialdienst wütend verliess und die schwere Türe aufriss, war es ohne weiteres möglich, dass diese ihm wegen zu viel Wucht aus der Hand glitt.