9 wirklichung wusste der Beschuldigte, auch wenn er sich in einer emotionalen Situation befand. Die Wissenskomponente ist damit erfüllt. Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Willenskomponente gegeben ist. Der Beschuldigte wies immer wieder darauf hin, dass die Sachbeschädigung unabsichtlich erfolgt sei. Er habe die Türe nicht mutwillig beschädigt und habe den Schaden nicht absichtlich herbeiführen wollen (pag. 14 Z. 57 und 63). Er führte aus, er habe möglichst schnell weggehen (pag. 40) und habe nur «grännen» wollen (pag. 63 Z. 45).