Damit ist der objektive Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt. Das Beweisverfahren hat auch ergeben, dass die Beschädigungen der Türe und der Wand nur durch ein wuchtiges und kraftvolles Aufreissen der Türe entstanden sind, was prima vista eher für ein vorsätzliches Handeln des Beschuldigten spricht. Das wuchtige Aufreissen passt auch zur damaligen Gefühlslage des Beschuldigten. Er war wütend. Wird eine Türe mit grosser Kraftaufwendung geöffnet, muss nach allgemeiner Lebenserfahrung damit gerechnet werden, dass sich das Risiko eines Sachschadens verwirklichen kann. Um dieses Risiko der Tatbestandsver-