14. Subsumtion Die Eingangstüre des Sozialdienstes steht im Eigentum der Gemeinde C.________. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass dem Beschuldigten die Tür aus der Hand geglitten und an die Wand bzw. an den Mülleimer geprallt ist. Die Türe konnte in der Folge nicht mehr ordnungsgemäss geschlossen werden und musste von einem Fachmann repariert werden. Es bestand eine Minderung der Funkti- ons- bzw. der Brauchbarkeit der Türe, welche nicht mehr bestimmungsgemäss verwendet werden konnte. Es entstand ein Sachschaden zum Nachteil der Eigentümerin. Damit ist der objektive Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt.