BGE 119 IV 1 E. 5.a). Die blosse Hoffnung auf das Ausbleiben des tatbestandsmässigen Erfolgs schliesst eine Inkaufnahme im Sinne der eventualvorsätzlichen Tatbegehung nicht aus. Es bedeutet lediglich, dass der Erfolgseintritt als solcher unerwünscht ist (BGE 130 IV 58 E. 9.1.1).