Die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung und das Risiko der Tatbestandsverwirklichung können als Indiz für die Inkaufnahme des Erfolges gewertet werden (BGE 135 IV 12 E. 2.3.3). Je grösser etwa das Risiko der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Zu den relevanten Umständen können aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE 133 IV 9 E. 4.1; BGE 119 IV 1 E. 5.a).